Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 368. Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kommissionär abgeschlos- 
sen hat, kann der Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend 
machen. 
Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhält. 
niß zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als For- 
derungen des Kommittenten. 
Art. 369. Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommitteuten einem 
Drinen Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thut dies auf eigene Gefahr. 
Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditiren des 
Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommit- 
lenten auch der Kommissionär dazu berechtigt. 
Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kommittenten, 
welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. 
Beweisi der Kommissionär, daß beim Verkauf gegen baar der Preis ein geringerer 
gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer ist, als der 
austraggemäße Preis, auch den Unterschied gemäh Art. 363 zu vergüten. 
Art. 370 Der Kommissionär steht für die Zahlung oder für die anderweitige 
Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn dies von ihm übernommen 
oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. 
Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem Kommittenten 
für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unminelbar und persönlich inso- 
weit verhaftet, als solche aus dem Vertragsverhälmisse überhaupt rechtlich gefordert wer- 
den kann. 
Der Kommtssionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dafür zu einer Ver- 
gutung (del credere-Provision) berechtigt. 
Art. 371. Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionär zu ersetzen, was die- 
ser an baaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzuge des Geschäfts nothwendig oder 
nüßlich aufgewendet hat Hiezu gehört auch die Vergütung für die Benupung der La- 
gerräume und der Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeit seiner Leute. 
Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Ausführ- 
ung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind, kann 
eine Provisiion nicht gefordert werden; jedoch hat der Kommissionär das Recht auf die 
Auslieferungsprovision, soferne eine solche ortsgebränchlich ist. 
Art. 372. Wenn der Kommissionär zu vorthellhafteren Bedingungen abschließt, 
als sie ihm vom Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren al- 
lein zu Statten.
	        
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