Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 383. Ein Spedlteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schlf- 
fer, jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemletheter Transportmittel besorgt, 
kann die gewöhnliche Fracht nekst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen. 
Art. 384. Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über be- 
stimmte Säße der Transporkkosten sich geeinigt hat, so haftet er, in Ermangelung einer 
entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischenspediteure und 
Frachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt, wenn verein- 
bart isi, daß eine solche neben den bestimmten Säten der Transporkkosten gefordert wer- 
den könne. 
Art. 185. Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den 
Transport der Güter selbst auszuführen. 
Wenn er sich dieser Besugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und Plllchten 
eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Spedl- 
tionsgeschäften sonst regelmähig vorkommenden Unkosten berechnen. 
Art. 366. Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder 
wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablleserung des Guts verjähren nach 
einem Jahre. 
Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mit dem Ab- 
lauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirft sein müssen; in Ausehung der 
Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit dem Ablauf 
des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist. 
In glelcher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschädlgung 
oder verspäteter Ablleferung des Guts erloschen, wenn nicht die Anzelge von diesen That- 
sachen an den Spediteur biunen der einjährigen Frist abgesandt worden ist. 
Die Bestimmungen dieses Artlkels finden in Fällen deo Betrugs oder der Verun- 
ireuung des Speditcurs keine Anwendung. 
Art. 387. Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, sowell 
dleser Tikel keine Beslimmungen darüber enkhält, nach den Grundsätzen des vorigen Ti- 
tels zu beurtheilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den Ark. 365 bio 
367 für den Kommissionär gegeben sind, auch für den Spedileur zur Anwendung. 
Art. 388. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Spe- 
ditionsgeschäften besteht, eine Güterversendung durch Frachtführer oder Schiffer fürfremde 
Rechnung in elgenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines sol- 
chen Geschäfts die Vorschriften dieses Titels. 
Art. 389. Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Perso- 
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