Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß aber den Fracht- 
fübrer, sofern demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorberei- 
tung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der Ansprüche in Vcziehung auf 
die bereins zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entschei- 
det der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen. 
Art. 395. Der Frachkführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder 
Beschädigung des Frachtguns seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, 
sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt 
(vui major) oder durch die nakürliche Beschaffenheit des Gutk, namentlich durch inneren 
Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl. oder durch äußerlich nicht erkennbare 
Mängel der Verpackung entstanden itt. 
Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur dann, 
wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist. 
Art. 396. Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtfüh- 
rer für Verlust oder Beschädigung deg Guts Ersagy geleistet werden muß, so ist der 
Berechnung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Gutb zu Grunde zu 
legen. · 
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selben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher 
dao Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an 
Zöllen und Unkosten erspart ist. 
Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufowerth des 
Guts im beschädlgten Zustande und dem gemeinen Handelswerth zu ersetzen, welchen 
das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zelt der Ablieserung gehabt baben 
würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, so welt sie in Folge der Beschädigung er- 
spart sind. 
Hat das Gut keinen Handelswerih, so ist der Berechnung des Schadens der ge- 
meine Werth des Guts zu Grunde zu legen. 
Wenn dem Frachifuͤhrer eine boösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so hat er 
den vollen Schaden zu ersehen. 
Art 397. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung 
der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht bewelst, daß 
er die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht 
habe abwenden können. 
Art 398. Int für den Fall verspäteter Ablieserung ein Abzug an der Fracht 
oder der Verlust der Fracht oder sonst eine Conventionalstrafe bedungen, so kann im 
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