Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Zwelsel auherdem auch der Ersah des diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert 
werden, welcher durch die verspätete Ablieferung emstanden ist. 
Art. 199. Beweist der Frachtlführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt 
eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene 
gänzliche oder theilweise Einbehaltung der Fracht, oder die Konventlonalstrafe wegen 
verspäteter Ablieserung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß sich aus 
dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht kund gibt. 
Art. 400. Der Frachtführer haftet für selne Leute und für andere Personen, de- 
ren er sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transportes bedient. 
Art. 401. Wenn der Frachlführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des 
von ihm übernommenon Trausports das Gut einem andern Frachtführer übergibt, so haf- 
tet er für diesen und die ebwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieserung. 
Jeder Frachtführer, welcher auf einen andern Frachtführer folgl, tritt dadurch, daß 
er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, in dem Frachwertrag gemäß 
dem Machtbrief ein, übernimmt eine selbsisländige Verpflichtung, den Transport nach In- 
balt des Frachtbriefs auszuführen, und hat auch in Vezug auf den von den frühreren 
Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten derselben einzustehen. 
Art. 402 Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen 
Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an elnen anderen als den im 
Frachtbrief bezeichneten Empfänger so lange Folge zu letsten, als er nicht Letterem nach 
Ankunft des Guts am Ort der Ablicferung den Frachkbrief übergeben hat. 
Ist dles bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten Em- 
pfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet ist. 
Art. 403. Der Frachtführer ist verpflichtet, am Ort der Ablieserung dem durch 
den Frachtbrief bezeichncten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen. 
Art. 401. Der im Frachtbrief bezeichuete Empfänger ist vor Ankunfst des Guts 
am Ort der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung 
des Guts erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zweck 
nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Guts kann er vor dessen 
Ankunft am Orte der Ablieferung nur daun fordern, wenn der Absender den Frachtfüh- 
rer zu derselben ermächtigt hat. 
Art. 405. Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung ist der im 
Frachtbrief bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtwertrag begründeten Rechte 
gegen Ersüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergiebt, in eigenem Namen 
gegen den Frachtführer geltend zu machen, sei es, daß er hiebel in elgenem oder frem- 
dem Interesse handle; er ist insbesondere berechtigt, den Frachlführer auf Uebergabe des
	        
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