Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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welche das Gut mit dem Frachtbrief zuleht übernommen hat, dieser Haftpflicht für den 
ganzen Transport unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffs der Etsenbahnen gegeneinander, 
daß dagegen elne der übrigen, in der Mitte liegenden Eisenbahnen nur dann als Fracht. 
führer in Anspruch genommen werden kaun, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Scha- 
den auf ihrer Bahn sich ereignet hat. 
Art. 430. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief zum Trans- 
rort übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn noch an 
einer der sich an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedun- 
Gen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer 
nicht für den ganzen Transport bis zum Ort der Ablieferung, sondern nur für den 
Transport bis zu dem Orte bestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll; ist 
dies bedungen, so treten in Bezug auf die Welterbeförderung nur die Verpflichtungen 
des Spediteurs ein. 
Art. 431. Ist von dem Absender auf dem Frachtbrief bestimmt, daß das Gut an 
einem an der Eisenbahn liegenden Ort abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so 
Gilt, ungeachtet im Frachtbrlef ein anderweitiger Bestimmungsort ongegeben ist, der Trans- 
vort als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen, und die Bahn ist 
nur bis zur Ablieferung an diesem Ort verantwortlich. 
Fünftes Buch. 
Vom Seehandel. 
Erster Titel. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 432. Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, welchen 
das Mecht, die Landesflagge zu führen, zusteht, ist ein Schiffsregister zu föhren, 
Das Schifferegister isl öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen 
Dienstüunden elnem Jeden gestauet. 
Art. 133. Die Eintragung in das Schifföregister dark erst geschehen, nachdem 
das Recht, die Landesflagge zu führen, nachgewiesen lst. 
Ver der Eintragung in das Schisfsregister darf das Necht, die Landeoflagge zu 
führen, nicht ausgeübt werden. 
Art. 434. Die Landesgesehe bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht 
eines Schiffs, die Landesflagge zu führen, abhängig ist. 23
	        
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