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Sie bestlmmen die Behörden, welche das Schiffsregister zu führen haben.
Ste bestimmen, ob und unter welchen Voraussehungen die Eintragung in das Schiffs-
register für ein aus einem anderen Lande erworbenes Schiff vorläufig durch eine Kon-
sulatsurkunde ersetzt werden kann. "
Art. 435. Die Eintragung in das Schifföregister muß enthalten:
1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, die Landesflagge zu führen, be-
gründen;
2) die Thatsachen, welche zur Fesisiellung der Identität des Schiffs und seiner Ei-
genthumsverhällnisse erforderlich sind;
3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiff die Seefahrt betrieben werden soll;
(Geimathshafen, Registerhafen).
Ueber die Eintragung wird eine, mit dem Inhalte derselben übereinstimmende Urkunde
(Certifikat) ausgeferligt.
Art. 436. Treten in den Thatsachen, welche in dem vorhergehenden Artikel be-
zeichnet sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffs-
register eingetragen und auf dem Certisikat vermerkt werden.
Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Landesflagge zu führen, ver-
liert, ist das Schiff in dem Schisssregister zu löschen und das ertheilte Certifikat zurück-
zuliesern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es nicht zurückgeliefert werden
könne.
Art. 437. Die Landesgesetze bestimmen die Fristen, binnen welcher die Thalsa-
chen anzuzelgen und nachzuweisen sind, welche eine Eintragung oder Löschung erforder-
lich machen, sowie die Strafen, welche für den Fall der Versäumung dieser Frisien oder
der Nichtbesolgung der vorhergehenden Vorschriften verwirkt sind.
Art. 438. Die Landesgesetze können besiimmen, daß die Vorschriften der Art.
432—437 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) keine Anwendung finden.
Art. 439. Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheils am Schiff
(Schiffspart) kann zum Eigenihumserwerb die nach den Grundsätzen des bürgerlichen
Nechts etwa erforderliche Uebergabe durch die unter den Kontahenten getroffene Verein-
barung erseyt werden, daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehen foll.
Art. 440. In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffs oder elner Schiffs-
part kann jeder Theil verlangen, dah ihm auf selne Kosten eine beglaubigte Urkunde über
die Veräußerung ertheilt werde.
Art. 441. Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während das Schiff
auf der Reise sich befindet, so ib im Verhältniß zwischen dem Veräußerer und Erver=