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wenn es verunglückt,
wenn es als reparaturunfählg oder als reparaturunwürdig kondemnirt (Art.
444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird,
wenn es geraubt wird,
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird,
so baftet der Rheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Reise oder, sofern
dieselbe aus mehreren Abschnitten besteht, für die Forderungen aus dem letzten Neiseab-
schnitt nicht persönlich.
Der lepte Reiseabschnitt begiunnt in dem Hafen, in welchem das Schiff zuleht Lad-
ung eingenommen oder gelöscht hal, und mit dem Zeitpunkt, in welchem mit dem Laden
der Aufang gemacht oder die Löschung vollendet ist. Ein Nothhafen, wird als. Ladungs-
oder Löschungshafen im Sinne dieser Vorschrist nicht angesehrn.
Der Rheder ist in keinem der vorgenannten Fälle besugt, die etwa gezahlien Hand-
gelder und Vorschüsse zurück zu fordern. 4
Art. 154. Die übrigen Fälle, in welchen der Rbeder nicht persönlich, sondern nur
mit Schiff und Fracht haftet, sind in den folgenden Titeln beslimmt.
Art. 455. Der Rheder als socher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unter-
schied ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht hastet, vor dem Gerichte des Hei-
mathshafens (Mt. 435) belangt werden.
Art. 456. Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zusiebendes
Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so be-
steht eine Rhederei.
Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die Be-
stimmungen über die Rhederei nicht berührt.
Art. 457. Das Nechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zu-
nächst nach dem zwischen ibnen geschlossenen Vertrag. Soweit eine Vereinbarung nicht
Vetroffen ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Ariikel zur Anwendung.
Art. 458. Für die Angelegenbeiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mu-
rheder maahgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen.
Die Stimuien werden nach der Groͤße der Schiffoparten gezaͤhlt. Die Stimmenmehr-
beit sür einen Beschluh ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für
den Deschluß gesimmt baben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffs gehört.
Einstimmigkeit simmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, welche eine Ab-
inderung des Rhedereivertrago bezwecken oder welche den Bestimmungen des Mhederei-
vertrages entgegen oder dem Zweck der Nhederei fremd find.
Art. 459. Durch Beschluß der Mehrheit kum für den Rhedereibetrieb ein Kor-