Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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(Beschräukungen elnzuhalten, welche von derselben fuͤr den Umfang seiner Befugnlsse fest- 
geseht sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und dleselben zur 
Ausführung zu bringen. 6 
Im Uebrigen ist der Umfang seiner Befugulsse auch der Mhederel gegenüber nach 
den Bestimmungen des Art. 460 mit der Maaßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen 
Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaluren, sowie zur Anstellung 
oder Enklassung des Schiffers vorher dle Beschlüsse der Rhederel elnholen muß. 
Art. 464. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegenhekten der 
AUhederei die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders anzuwenden. 
Art. 465. Der Korrespondentrheder hat ber seine die Rhederel betreffende Ge- 
schäftsführung abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Velege aufzubewab= 
ren. Er hat auch jedem Mitrheder auf dessen Verlangen Kenntniß von allen Verhält- 
nissen zu deben, die sich auf die Rhederel, insbesondere auf das Schiff, die NRelle und 
die Ausrüstung beziehen; er muß ihm jederzeit die Einsicht der die Ahederel betreffenden 
Bücher, Briese und Paplere gestatten. 
Art. 466. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der 
UAbederei derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Bil- 
ligung der Verwaltung des Korrespondentrheders durch die Mehrheit hindert die Minder- 
beit nicht, ihr Recht geltend zu machen. 
Art. 467. Jeder Mlirheder hat nach Verhältniß selner Schiffspart zu den Aus- 
haben der Rhederei insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des 
Schiffs beizutragen. 4 
Il ein Mitrheder mlt Leistung selnes Beikrags in Verzug und wird bas Geld von 
Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er deuselben von Nechtswegen zur Entrichtung 
von Zinsen von dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpflichtet. Ob durch einen solchen 
Vorschuß ein Pfandrecht an der Schif'spart des säumigen Mitrbeders erworben wird, ist 
nach den Landesgeseten zu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, 
wird durch den Vorschuh ein versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffspart für dle 
Mitrheder begründet. Im Fall der Versiherung dieses Interesse hat der säumige Mit- 
theder die Kosen derselben zu ersehen. 
Art. 468. Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Hieise dle 
NReparatur des Schiffs oder wenn die Befriedigung elnes Gläubigers beschlossen worden 
ist, welchem die Nhederel nur mit Schist und Fracht hastek, so kann jeder Mitrheder, wel- 
cher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung des- 
selben erforderlichen Einzahlungen dadurch befrelen, dah er selne Schifsspart ohne Anspruch 
auf Entgeld aufglebt. r
	        
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