Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Der Mitrheder, welcher von dieser Besugniß Gebrauch machen will, muß dies den 
Mltrhedern oder dem Korrespondentrheder innerhalb dreier Tage nach dem Tage des Be- 
schlusses oder, wenn er bet der Veschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, 
(unerhalb dreier Tage nach der Mitthellung des Beschlusses gerichtlich oder notariell kund geben. 
Die aufgegebene Schisfspart fällt den übrigen Mitrhedern nach Verhältniß der Größe 
ihrer Schiffsparten zu. 
Art 469. Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe 
der Schiffsparten. Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung 
des elwaigen Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zu- 
rückgekehrt ist, oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Neise beendigt hat und 
die Schiffomannschaft enllassen ist. 
Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden Gelder, in- 
soweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mlt- 
rheder an die Rhederet erforderlich sind, unter die einzelnen Mitglieder nach Verhäliniß 
der Größe ihrer Schiffsparten vorläufig vertheilt und ausgezahlt werden. 
Art. 470. Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwillig= 
ung der übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern. 
Ein gesetliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann jedoch die 
Veräußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das Recht, die Landesflagge 
zu führen, verlieren würde, rechtögültig nur mit Zustimmung aller Mitrheder erfolgen. 
Die Landesgesehe, welche eine solche Veräußerung überhaupt für unzulässig erklären, wer- 
den durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Art. 471. Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, so lan- 
ge die Veräuherung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korrespon- 
dentrheder nicht augezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Milrhedern noch als Mit- 
theder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten 
als Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhastet. 
Der Eiwerber der Schissspart ist jedoch im Verhältniß zu den übrigen Mitrhedern 
schon selt dem Zeilpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet. 
Er muß die Bestimmungen des Mbedereivertrags, die gesaßten Beschlüsse und ein- 
gegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen Mit- 
rheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitrheder begründeten Verbind- 
lichkeiten in Bezug auf die versuherte Schiffspart gegen den Erwerber zur Aufrechnung 
bringen, unbeschadet des Rechts des Lehteren auf Gewährleistung gegen den Veräußerer. 
Art. 472. Eine Aenderung in den Teisonen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf 
den Fortbestand der Abhederei.
	        
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