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Wenn ein Mitrheder stirbt oder in Konkurs geraͤth oder zur Verwaltung selnes
Vermoͤgens rechtlich unfäͤhig wird, so hat dies die Aufloͤsung der Rhederei nicht zur Folge.
Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines
Mitrheders sindet nicht statt.
Art. 473. Die Auflösung der Rbederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen
werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, sieht dem Veschluß der Auflösung gleich.
Ist die Auslösung der Abederei oder die Veräußerung des Schiffs beschlossen, so
muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn
das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimatbshafen oder in einem
inländischen Hafen sich besindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder repa-
raturunwürdig (Art. 444) kondemnirk, so kann der Verkauf desselben, auch wenn es ver-
frachtet ist, und selbst lm Ausland erfolgen. Soll von den vorflehenden Bestimmungen
abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Minrheder erforderlich.
Art. 474. Die Minbeder als solche hasten Drikten, wenn ihre persönliche Haft-
ung eintritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten.
Ist eine Schiffspart veräußert, so hasten für die in der Zeit zwischen der Veräußer=
ung und der im Art. 471 erwähnten Anzelge etwa begründeten persönlichen Verbind-
lichkeiten rücksichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber.
Art. 475. Die Mitrheder als solche können wegen elnes jeden Anspruchs ehne
Uneerschied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben ist, vor dem
Gerichte des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden.
Diese Vorschrift kemmt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen einen
Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ist.
Ar#. 476. Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schif für
gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefabrt zu verwenden, finden die Art.
457, 458, 467, der letztere mit der Maaßgabe Anwendung, daß er zugleich auf die Bau-
kosten zu bezieben is, desgleichen die Act. 172 und 471 und, sobald das Schiff vollen-
det und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Art. 470, 471 und 473.
Der Korrefpondenubeder (Art. 459) kann auch schen vor Vollendung des Schiffs
bestellt werden; er bat in dirsem Falle sogleich nach seiner Bestellung in Bezug aus den
künstigen Rhedereibetrleb die Mechte und Pflichten eines Korrespondenteheders.
Art 477. Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch dle Seefahrt
flr seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schif-
ser anverlrant, wird im Verhäliß zu Dritten als Aheder angeseben.
Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Venvendung einen Anspruch als
Schiffogläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern er
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