Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Auch die auf dem Schifse begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten 
Disziplinarsirafen, sowie die vorgekommenen Geburts= oder Sierbesälle sind in das Jour- 
nal einzutragen. 
Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände nicht hindern, täglich geschehen. 
Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermanu zu unterschreiben. 
Art. 488. Das Journal, wenn es ordnungmäßig geführt und in der Form un- 
verdächlig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise, soweit darüber weder eine Verklar- 
ung erforderlich (Art. 490) noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist, in der 
Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder andere Beweismittel ergänzt 
werden kann. Jekoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände 
geleiteten Ermessen zu entschriden, ob dem Inhalt des Journals ein größered oder gerin- 
geres Maaß der Beweiskraft beizulegen sei. 
Art. 489. Die Landesgesehe können besiimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen 
(Küstenfahrer u. dgl) die Führung eines Journals nicht erforderlich sei. 
Art. 490. Der Schiffer hat über alie Unfälle, welche sich auf der Reise ereignen, 
sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der Ladung, das Einlau- 
sen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben, mit Zuzichung 
aller Personen der Schiffsbesahzung oder einer genügenden Anzahl derselben eine Ver- 
klarung abzulegen. 
Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar: 
im Bestimmungshafen oder bel mehreren Bestimmungshäfen, in demjenigen, wel- 
chrn das Schiff nach dem Unfalle zuerst erreicht; 
im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird; 
am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestimmungs- 
basen erreicht wird. 
Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Verklarung zu be- 
wirken, so ist hierzu der im Nange nächste Schiffsoffizier berechtigt und verpflichtet. 
Art. 491. Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten 
der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle, 
unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeten Mit- 
tel enthalten. 
Art 492. Im Gebleke dieses Gesezbuches muß die Verklarung, unter Vorleg- 
ung des Journals und eines Verzeschnisses aller Personen der Schiffsbesayung, bei 
dem zuständigen Gericht angemeldet werden. 
Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung so bald als thunlich die Verklar= 
ung aufzunehmen.
	        
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