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Schiifers die vorstehenden Artikel maaßgebend, soweit der Rheder dlese Besugnisse nicht
beschränkt hat.
Außerdem ist der Schifser verpflichtct, von dem Zustande des Schiffs, den Begeb-
nissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verrägen und den anhängig gewordenen
Prozessen den Rheder in sorklaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen
Fällen, namenklich in den Fällen der Art. 497 und 499, oder wenn er elne Reise zu
ändern oder einzustellen sich genöthigt sindet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen
und Anschaffungen die Ertheilung von Verhalungsmaahregeln nachzusuchen, sofern die
Unstände es gestatten. «
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den
ihm zur Verfügung stehenden Miteln des Rheders bestreiten kann, darf er nur im Falle
der Nolhwendigkeit schrelten.
Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders sich
verschaffen kann als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von entbehrlichem
Schiffözubehör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er die-
jenige Maaßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachthell ver-
bunden ist. «
EklllllßkklllNbcdckllachdkkkllückkchtindaneimathdhafcnundaußerdem,so
oft es verlangt wird, Rechnung legen.
Art. 504. Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der
Meise zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu lragen.
Werden zur. Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maahregeln
erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Vertreter derfel-
ben wahrzunehmen, wenn thunlich deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es den
Verhälinissen ensspricht, zu befolgen. sonst aber nach elgenem Ermessen zu verfahren und
überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, dah die Ladungsbetheillgten von solchen Vorfällen
und den dadurch veranlaßten Maahregeln schleunigst in Kenniniß gesetzt werden.
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zum Theil
zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Verderbs oder
aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs Beschaff-
ung der Minel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu verbodmen, sowie im Falle
der Anhaliung oder Aufbringung zu reklamiren oder, wenn sie auf andere Weise seiner
Verfügung entzogen i#s, ihre Wiedererlangung außergerthhtlich und gerichtlich zu betreiben.
Art. 505. Wird die Fo#tsezung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch
einen Zufall verhindert, so isi der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen
Nichtunz fortzusetzen oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach
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