Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Schiifers die vorstehenden Artikel maaßgebend, soweit der Rheder dlese Besugnisse nicht 
beschränkt hat. 
Außerdem ist der Schifser verpflichtct, von dem Zustande des Schiffs, den Begeb- 
nissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verrägen und den anhängig gewordenen 
Prozessen den Rheder in sorklaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen 
Fällen, namenklich in den Fällen der Art. 497 und 499, oder wenn er elne Reise zu 
ändern oder einzustellen sich genöthigt sindet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen 
und Anschaffungen die Ertheilung von Verhalungsmaahregeln nachzusuchen, sofern die 
Unstände es gestatten. « 
Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den 
ihm zur Verfügung stehenden Miteln des Rheders bestreiten kann, darf er nur im Falle 
der Nolhwendigkeit schrelten. 
Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders sich 
verschaffen kann als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von entbehrlichem 
Schiffözubehör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er die- 
jenige Maaßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachthell ver- 
bunden ist. « 
EklllllßkklllNbcdckllachdkkkllückkchtindaneimathdhafcnundaußerdem,so 
oft es verlangt wird, Rechnung legen. 
Art. 504. Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der 
Meise zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu lragen. 
Werden zur. Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maahregeln 
erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Vertreter derfel- 
ben wahrzunehmen, wenn thunlich deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es den 
Verhälinissen ensspricht, zu befolgen. sonst aber nach elgenem Ermessen zu verfahren und 
überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, dah die Ladungsbetheillgten von solchen Vorfällen 
und den dadurch veranlaßten Maahregeln schleunigst in Kenniniß gesetzt werden. 
Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder zum Theil 
zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Verderbs oder 
aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs Beschaff- 
ung der Minel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu verbodmen, sowie im Falle 
der Anhaliung oder Aufbringung zu reklamiren oder, wenn sie auf andere Weise seiner 
Verfügung entzogen i#s, ihre Wiedererlangung außergerthhtlich und gerichtlich zu betreiben. 
Art. 505. Wird die Fo#tsezung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch 
einen Zufall verhindert, so isi der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen 
Nichtunz fortzusetzen oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach 
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