Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu 
berücksichtigenden Anweisungen entspricht. 
Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des Art. 
634 zu verfahren. 
Art. 506. Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten Geschäfte abzu- 
schließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des Art. 504 nur auf Grund einer ihn 
biezu ermächtigenden Vollmacht befugt. 
Art. 507. Außer den Fällen des Art 504 ist der Schiffer zur Verbodmung der 
Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur 
dann befugt, wenn und iusoweit es zum Zweck der Fortsebung der Reise nokhwendig ist. 
Art. 508 Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kann der 
Schisser demselben durch verschiedene Maaßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maaßregel 
zu ergreifen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. 
Art. 50 9. Liegt der Fall einer großen Haverei nicht ver, so ist der Schiffer zur 
Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder 
Verwendung nur dann befugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem Wege nicht abhel- 
sen kann, oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnißmäßigen Scha. 
den für den Rbeder zur Folge haben würde. 
Auch in diesen Fällen kann er die Ladung uur zusammen mit dem Schiff und der 
* verbodmen (Art. 681. Abs. 2). 
Er hat die Verbodmung vor dem Verkauf zu wählen, es sel denn, daß die Ver- 
bodmung einen unverhältnihmähigen Schaden für den Aheder zur Folze haben würde. 
Art. 510. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile 
durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Arlikels als ein 
für Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (Art. 197 und 757 Ziffer 7) 
angesehen. 
Art. 511. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Art. 504 und 
507—509 von dem Schiffer abgeschlossenen Nechisgeschäfte kommen die Vorschriften des 
Art. 497 zur Anwendung. 
Art. 512. Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach 
den Art. 495, 196, 197, 199, 504, 507—509 vorzunehmen befugt ist, bedarf er der 
in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spezialvollmacht nicht. 
rt. 513. Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger 
außer der Fracht als Kaplaken, Prlmage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung 
bleichviel unter welchem Namen erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Nechnung 
bringen.
	        
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