Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 514. Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung 
keine Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muh er dem Rheder 
die höchsic am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene 
Fracht erstatten, unbeschadet des Rechis des Uheders, einen erweislich höheren Schaden 
geltend zu machen. 
Art 515. Der Schisser kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit 
von dem Uheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche. 
Art. 516. Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig besunden ist, oder 
weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer 
einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahln verdient hat. 
Art. 517. Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angesiellt ist, ent- 
lassen wird, weil die-Heise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Ein- 
fuhr- oder Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zu- 
falls nicht angetreten oder fortgeseht werden kann, so erhält er gkeichfalls nur dassenige, 
was er von der Heuer einschlleßlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdlent 
hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit angesiellter Schiffer entlassen wird, 
nachdem er die Ausführung einer bestimmen Reise übernommen hat. 
Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der Schiffer 
außerdem nach seiner Wahl entweder auf freie Zurückbesörderung nach dem Hafen, wo 
er geheuert worden ist, oder auf eine entsprechende Vergütung Anspruch. 
Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesehbuchs ein Anspruch auf freie Zurückbe- 
förderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der Reise. 
Art. 518. Wlrd eln Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus an- 
deren als den in den Art. 516 und 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er 
die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, 
was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Entschädigung noch 
die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem europäischen 
oder in einem nichteuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, 
als er erhalten haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte. 
Arl. 519. War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die 
ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516—518 die verdlente Heuer 
mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisieten Dienste, sowie 
des elwa zurückgelegten Theils der Reise besimmt. Zur Ermittelung der im Art. 518. 
erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise 
einschließlich der Ladungs= und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit 
25°
	        
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