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des Schiffs in Ansatz gebracht und danach die Heuer für die zwei oder vier Monate
berechnet
Art. 520. Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafen und war
der Schiffer für die Aus= und Rückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der
Schisser Anspruch auf sreie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden
ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine
emsprechende Vergütung.
Art. 52 1. Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald
er eine Reise angetreten hal, in dem Dienst verbleiben, bis das Schiff in den Heimaths-
hafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ##.
Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise zwei oder
drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Aufkündlgung in einem
europälschen oder in einem nichteuropäischen Hafen üch befindet. Er hat in einem sol-
chen Falle dem Rheder die zu seiner Ersetung erforderliche Zeit zu gewähren und den
Dienst inzwischen fortzuseten, jedenfalls die laufende Reise zu beendigen.
Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so muß der
Schiffer das Schiff zurückführen.
Art. 522. Die Schissspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den
übrigen Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiff betheiligt in
muß im Fall seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitrhedern
gegen Auczahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schäpungswerths über-
nommen werden. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Ge-
brauch zu machen, ohne Grund verzögert.
Arkl. 523. Falls der Schisser nach Antritt der Reise erkrankt oder verwundet
wird, so trägt der Rheder die Kosten der Berpflegung und Heilung:
1) wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in dem Hei-
mathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert worden ist, bis zur Be-
endigung der Nückreise;
2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehit und die Reise nicht in einem der genann-
ten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung der
Rückreise;
3) wenn er während der Neise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ab-
lauf von sechs „Monaten seit der Weiterreise des Schiffs.
Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zuräckzesörderung (Art. 517)
oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung.
Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vorthelle bezieht der nach Antritt