Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schlffe zurückkehrt, bis 
zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu 
dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt 
Ist der Schiffer bei Vertheldigung des Schiffs beschädigt, so bat er überdies auf 
eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. 
Art. 524. Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die 
bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu ent- 
richten; ist der Tod nach Ankritt der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch die Beer- 
digungskosten zu tragen. 
Wird der Schiffer bei Venkbeidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rheder über- 
dies eine angemessene, erforderlichenfalla von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu 
ahlen. 
* Art 525 Auf die in den Art. 523 und 524 tezeichneten Forderungen findet 
die Vorschrist des Art. 153 gleichfalls Anwendung. 
Art. 526. Auch nach dem Verlust des Schisso ist der Schiffer verpflichter, noch 
für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Reders so lange wahr- 
zunehmen, als es erforderlich ist. Er hat aber auch für diese Zeit Anspruch auf Fort- 
bezug der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für diese Heuer und 
Unterhaltungskosten haftet der Reder persönlich. Außerdem behält der Schlffer, jedoch- 
nur nach Maaßgabe des Ark. 453, Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) 
oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. 
Art 527. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die von dem Schiffer nach- 
zuweisende Qualifikation werden durch dieses Gesepzbuch nicht berührt. 
Vierter Titel. 
Von der Schiffsmannschaft. 
Art 528 Zur „Schiffsmannschaft“ werden auch die Schiffsoffkziere mit Ausschluß 
des Schiffers gerechnet; desglelchen ist unter „Schistsmann“ auch jeder Schiffsofflzier 
mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen. 
Art. 529. Die Bestimmungen des mit der Schiffsmannschaft abgeschlossenen Heu- 
ervertrags sind tu die Musterrolle aufzunehmen. 
Art. 530. Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheu- 
ert, so gelten für ihn ln Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalr 
der Musterrolle mit der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden, insbesondere kann 
er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schisssleuten sel- 
nes Ranges gebührt.
	        
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