Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 531. Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Vord zu kommen und 
Schlstsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmu- 
sterung. 
Von demselben Zeitpunkt an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede, die 
Heuer zu zahlen. 
Art. 532. Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Ankrikt oder 
der Forisetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schisser zur Erfüllung seiner Pflicht 
zwangsweise anhalten lassen. 
Art. 533. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schisssdienstes den 
Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für- 
Schiff und Ladung ihm übertragenen Arbeiten zu verrichten. 
Er isl der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen. Die näheren Bestimmungen 
über die Disziplinargewalt des Schissers bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. 
Art. 534. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an 
Bord bringen. Jür die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß 
er die höchsie am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedun- 
gene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersah eines erweislich höheren 
Schadens. 
Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben Schiff 
oder Ladung gefährden. 
Die Landesgesetze, welche die Uebertretung des Verbots mit noch anderen Nachthei- 
len bedrohen, werden hierdurch nicht berührt. s 
Akt.535.DekSchiffsmannisivekpflichtck,auscklangenbeide-Verkündung 
mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. 
Art. 536. Die Heuer isi dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung ge- 
troffen ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, wenn 
diese früher erfolgt. 
Ob und inwieweit vor dem Antritt und während der Reise Vorschußzahlungen und 
Abschlagszahlungen zu leisien sind, bestimmen die Landesgesehe und in deren Ermangel- 
ung der Ortsgebrauch des Heimathöhafens. 
Art. 537. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gerscht nicht 
belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für den daraus 
entstehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis dahin verdlenten 
Heuer verlustig. 
Er kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entscheidung des 
Landeskonsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist,
	        
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