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4) wenn er während der Reise am Lande zurückgklassen werden mußte, bio zum Ab-
lauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs.
Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbesörder-
derung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des
Rheders eine entsprechende Vergütung.
Art. 549. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffzmann:
wenn er die Relse ulcht antritk, bis zur Einstellung des Dienstes;
wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt bis zur Beendig-
ung der Rückreise;
wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu
dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt.
Ist der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdics
auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung
Anspruch.
Art. 550. Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch
elne unerlaubte Handlung sich zugezogen hat oder mit einer syphilitischen Krankheit be-
bastet is, finden die Art. 548 und 549 keine Anwendung.
Art. 551. Stlrbt der Schisssmam nach Antritt des Dienstes, so hat der Nheder
die bis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 545) zu zahlen und die Beerdigungskosten
zu tragen. Wird der Schisssmann bei Vertheidigung des Schiffs getödter, so hat der
Aheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Be-
lohnung zu entrichten.
Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmanns an Bord
sich besindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und der Aufbewahrung sowie erfor-
derlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen.
Art. 5 52. Auf die in den Art. 548, 549 und 551 bezeichneten Forderungen
findet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung.
Art. 553. Den Landesgeseyen bleibt vorbehalten, die Voraussepungen zu bestim-
men, ohne welche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem andern Lande zurück-
gelassen werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schisser im Falle einer
solchen Jurücklassung einhalten muß.
Art. 554, PDersonen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem
Schiff als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben,
sofern nicht durch Verkrag ein Anderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten, welche
in diesem Titel in Ansehung der Schiffsmannschaft festgesept find.