Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Es macht hierbel kelnen Unterschled, ob sie von dem Schiffer oder Rheder ange- 
nommen worden sind. 
Art. 555. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Authell an der Fracht 
oder an dem Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Tittels nicht angesehen. 
Art. 556. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im 
vorhergehenden Artikel erwähnten Lohnverhältnisses als in anderen Beziehungen die Vor- 
schriften dieses Tilels zu ergänzen. 
Fünfter Titel. 
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 
Art. 557. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder 
1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen be- 
stimmt bezeichneten Naum des Schisss oder 
2) auf einzelne Güter (Stückgüter). 
Art. 558. Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theil 
oder wird eln bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so kann jede Partei 
verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Charteparkie) errichtet werde. 
Art. 559. In der Verfrachtung eincs ganzen Schiffs ist die Kajüte nicht ein- 
begriffen; es dürsen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter 
verladen werden. 
Art. 560. Bei jeder Art von Frachtertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das 
Schiff in sectüchtigem Stande zu liefern. 
Er hastet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem mangclhasten Zu- 
stand des Schisss entsteht, cs sei denn, daß die Mängel aller Sorgsalt ungeachtet nicht 
zu entdecken waren. 
Art. 56 1. Der Schisfer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den vom 
Befrachter oder, wenn das Schiss an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Befrachtern 
ihm angewiesenen Plah hinzulegen. 
Jenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Befrach- 
len nicht derselbe Plap angewiesen wird, oder wenn die-Wassertiefe, die Sicherhett des 
Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Auweis= 
ung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplah anlegen. 
Art. 562. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen 
des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Orts- 
gebrauch ein Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis 
an das Schiff geliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben in das Schiff von 
dem Verfrachter getragen werden.
	        
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