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des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtlgung oder Sicherstellung der im Art.
öls bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten, und dle Wiederausladung
der Güter fordern.
Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstan-
denen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersepen, welcher aus dem durch die Wle-
derausladung verursachten Aufenkhalt dem Verfrachter entsteht.
Zum Zweck der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen
anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet.
Art. 584. Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwel Drittel derselben
als Fankfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verstach-
tet ist oder in Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus ei-
nem onderen Hafen zu machen hat, und wenn in diesen beiden Fällen der Näcktritt frü-
her erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne
des Art. 581 angerreten ist.
Art. 585. Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn
der Befrachter den Rücklritt erklirt, bevor in Bezug auf den letzten Relseabschnitt die
Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es
kommt von dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die Umstände die An-
nahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertrags Kosten er-
srart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachkverdienst gehabt habe.
Können sich dle Parkeien über die Zulisigkeit des Abzugs oder die Höhe desselben
nicht einlgen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen.
Der Alzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersleigen.
Art. 586. Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung ge-
lieferk, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger ge-
bunden, und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche
ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgerreten
wäre (Art. 581, 584, 585.).
Art. 587. Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere
Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet.
Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absatz des Art. 585
nicht berührt.
Der Anspruch des Verfrachters auf Fautfracht in nicht davon abhängig, daß er die
im Vertrage bezelchnete Reise ausführt.
Durch die Faulfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die
übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Ark. 615) nicht ausgeschloffen.