Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Enthält der Verkrag nur die Festsehung elnes Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß 
eine Ueberllegezeit ohne Besilmmung der Dauer vereinbart sel. 
Art. 597. Ist die Dauer der Löschzelt oder der Tag, mit welchem dieselbe enden 
soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezelt ohne Weiteres niit dem Ablaufs 
der Löschzeit. 
In Ermangelung einer solchen vertragsmäßlgen Bestimmung beginnt die Ueberliege- 
heit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die Löschzeit abgelau- 
sen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzelt dem Empfänger erklären, an 
welchem Tage er die böschzeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der 
Löschzeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht 
erforderlich. 
Auf die in diesem Artikel enpähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vor- 
schristen des Art. 572 Anwendung. 
Art. 598. Bei Berechnung der Lösch= und Ueberllegezelt werden die Tage in un- 
unterbrochen sortlaufender Reihenfolge gezählt; lnsbesondere kommen in Ansah die Sonn- 
und Feiertage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zukall die Lad- 
ung abzunehmen verhlndert ist. 
Nicht in Ansahz kommen jedoch dle Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder 
durch irgend einen anderen Zufall entweder 
1) der Transport nicht nur der im Schlffe befindlichen, sondern jeder Ark von Lad- 
ung von dem Schiff an das Land 
oder 
2) dle Ausladung aus dem Schiff 
verhindert ist. 
Art. 599. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Derhinder- 
ung des Transports jeder Art von Vadung von dem Schiff an das Land hat länger 
warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Lösch- 
3eit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verbinderung 
der Ausladung aus dem Schiff hat länger warken müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, 
selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingelreten ist. 
Art. 600. Sind für die Dauer der Loschzeit nach Art. 596 die örklichen Ver- 
ordnungen oder der Onogebrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der Löschzeit dle 
beiden vorstehenden Artlkel nur in soweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen 
oder der Ortsgebrauch nichts Abweichended bestimmen. 
Art. 601. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daßh die Löschung bis zu elnem 
betimmten Tage beendigt seln müsse, soe wird er durch die Verhinderung des Transpons 
27° .
	        
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