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Clausel: „frel von Leckage“, wird dieses Recht nicht audgeschlossen. Diesed Recht er-
lischt, sobald dle Behälluisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind.
In die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnsse
zanz oder zum #rößeren Theile ausgelaufen, so können dieselben für einen verhällniß-
mähigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungs-
statt überlassen werden.
Art. 616. Für Gter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind,
ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern ulcht das
Gegentbeil bedungen ist.
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im Gan-
zen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs ver-
frachtet it. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen be-
dungen ist, berechtigt der Verlust eines Theils der Güter zu einem verhältnißmähigen
Abzuge von der Fracht.
Art 619. Ungeachtet der- Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter,
deren Verlusi in Folge ihrer nakürlichen Beschaffenheit (Art. 607) elngetreten ist, sowle
für Thiere, welche unterwegs gestorben find.
Inwiesern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen Have-
rei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei beslimmt.
Art. 620. Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beför-
derung übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht zu
zahle
Für Güter, welche über das milt dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus zur Be-
förderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhällniß der bedungenen Fracht zu zahlen.
Art. 62 1. Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güter bedun-
gen ist, so ist im Iweifel anzunehmen, daß Maah, Gewicht oder Menge der abgelieserten
und nicht der eingelieserten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden foll.
4 Art. 622. Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und derglelchen nlcht ge-
sordert werden, sofern sie nicht ausbedungen sind.
Die gewöhulichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt, als Lootsengeld, Ha-
fengeld, Leuchtseuergeld, Schlepplohn, Quarantainegelder, Auseisungskosten und derglei-
chen fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur
Last, selbst wenn derselbe zu den Maahregeln, welche die Auslagen verursacht haben, auf
Grund des Frachtverkrags nicht verpflichtet war,
Die Fille der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Er-
haliung, Vergung und Reltung dei Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt.