Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 623. Wenn die Fracht nach Zelt bedungen ist, so beginnt sie in Erman- 
gelung einer anderen Abrede mlt dem Tage zu laufen, der auf denjenigen solgt, an wel- 
chem der Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bel elner Reise 
in Ballast, daß er zum Antritt der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer 
Reise in Vallast diese Anzeige am Tage vor dem Antrikt der Reise noch nicht erfolgt 
ist, mit dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird. 
Jü Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zeitfracht 
erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt. 
Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. 
Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so 
muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fertentrichtet werden, jedoch unbeschadet der Be- 
stimmungen der Art. 639 und 610. 
Art. 624. Der Verfrachter hat wegen der im Art. 615 erwähnten Forderungen 
ein Pfandrecht an den Gütern. 
Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt sind; es 
dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreihig Tagen nach Been- 
digung derselben gerichtlich geltend gemacht wird; es erlischt jedech, sobald vor der ge- 
richtlichen Geltendmachung die Güter in den Gewahrsam eines Dritten gelangen, wel- 
cher sie nicht für den Empfänger besipt. 
Art. 62 5. Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrachters ist die- 
ser die Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die üreitige Summe bel Gerlcht oder bel 
einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt deponirt ist. 
Nach Ablieferung der Güter isi der Verfrachter zur Erhebung der deponirten Summe 
gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. 
Art. 62 6. Se lange das Pfandrecht des Berfrachters besteht, kann das Gericht 
auf dessen Ansuchen vererdnen, daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden Theil 
behufs Besriedigung des Verfrachters öffentlich verkaust werden. 
Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläubigern und 
der Konkursmasse des Elgenthümers. 
Das Gertcht hat die Betheiligten, wenn sie am Ort amwesend sind, über das Ge- 
such, bevor der Verkauf verfügt wird, zu bören. 
Art. 627. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der 
gegen den Enpfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615) an dem Befrachter sich 
nicht erhelen. Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich 
etwa bercichern würde, findet ein Näckgriff satt. 
Art. 628. Hat der Verfrachter die Gürer nicht ausgellesert, und von dem im
	        
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