Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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ersten Absatz des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Ver- 
kauf der Güter seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er an dem Be- 
frachter sich erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem 
Befrachter abgeschlossenen Frachlvertrage nicht befriedigt ist. 
Art. 629. Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der 
Befrachter verpflichtet, den Verfrachker wegen der Fracht und den übrigen Forderungen 
dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen. 
» Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593 bis 626 
in der Weise zur Anwendung, aß an Sielle des in diesen Artikeln bezeichneten Em- 
pfängere der Befrachter tritt. Insbesondere sieht in einem solchen Falle dem Verfrachter 
wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs= und Pfandrecht an den Gütern nach 
Maaßgabe der Art. 624, 625, 626, sowie das im Art. 616 bezeichnete Recht zu. 
Art. 630. Der Frachtvertrag tritt außer Krast, ohne daß ein Theil zur Ent- 
schädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antrikt der Reise durch einen Zufall 
1) das Schiff verloren geht, insbesondere " 
wenn es verunglückt, 
wenn es als reparakurunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt (Art. 444) 
und in dem lepteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, 
wenn es geraubt wird, 
wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird; 
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2) die im Frachtvertrag nicht blos nach Art oder Gauung, sondern speziell bezeich- 
neten Güter verloren gehen; 
oder 
3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrag speziell bezeichneien Guͤter verloren gehen, 
nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behufs Einladung in das Schiff 
an der Vadungssielle von dem Schisser übernommen worden sind. 
Da aber in dem unter Zisser 3 bezeichneten Falle der Verlust der Güter noch in- 
nerhalb der Wartezeit (An. 580) sich zugetragen, so tritt der Vertrag nicht auher Kraf, 
sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der verloren gegangenen an- 
dere Güter (Art 563) zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit 
beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden. 
die elwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tagen und insoweit durch dieselbe die Warte- 
zeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Art. 631. Jeder Theil in befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Ent- 
schädigung verpflichter zu sein: 
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