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lösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach Maahgabe der Art. 504 bis
506 und 634 zu sorgen.
Art. 637. Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor An-
tritt der Reise in dem Abladungshafen oder nach Antrikt derselben in einem Zwischen-
oder Nothhafen in Folge eines der im Art. 631 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so
werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei
nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen
PHaverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt
wird. Zu den Kosten des Aufentbalts werden alle in dem zweiten Absaßz des Art. 708
Ziffer 4 ausgeführten Kosten gezählt, diejenipen des Ein= und Auslaufens jedoch nur
dann, wenn wegen des Hindernisses eln Nothhafen angelaufen ist
Art. 6 38. Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Neise durch einen
Zufall betroffen, welcher, hälte er die ganze Ladung betroffen, nach den Alt. 630 und 631
den Vertrag aufgelsst oder die Parteien zum Rücktrikt berechtigt haben würde, so isi
der Befrachter nur befugt, ennveder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen,
sofern durch deren Beförderung die Lage deo Verfrachters nicht erschwert wird (Art 563),
oder von dem Vertrage unter der Verpflichtung zmückzutreten, die Hälfte der bedungenen
Fracht und die sonsiigen Forderungen des Verfrachiers zu berichtigen (Art. 581 und 582)
Bei Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende
Zelt gebunden. Er hat sich aber ohne Verzug zu erkären, von welchem der beiden
Rechte er Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt,
dieselbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen Mehrkosten dieser Ablad-
ung zu tragen, und insoweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Ver-
frachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für den durch
den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. Den durch Krieg,
Ein= und Ausfuhrverbot oder eine andere Verfügung von hoher Hand unfrei geworde-
nen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiff herauszunchmen verbunden.
Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den dadurch
betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn der Schisfer
diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungöhafen zu löschen sich genötbigt ge-
funden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat.
Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618 und 619 nicht berührt.
Art. 639. Abgesehen von den Fällen der Art. 631 bis 638 hat ein Aufenthalt,
welchen die Reise vor oder nach ihrem Antrikt durch Naturereignisse oder andere Zufälle
erleidet, auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß;, es sel denn, daß der