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erkennbare Zweck des Vertrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt wuͤrde. Der
Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussicht-
lich längeren Aufenthalte die bereils in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr
und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wtedereinladung ausguladen.
Unterläht er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle
muß er den Schaden ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung
entsteht.
Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist für die
Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war (An. 623).
Art. 640. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der
Befrachter die Wahl, ob er die ganze Ladung au dem Orte, wo das Schiff sich befindet,
gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters
(Art. 615) und gegen Berichligung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten
Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Falle
ist für die Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise be-
dungen war. »
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übrigen Löschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die
Ladung betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last.
Dasselbe gilt, wenn im Falle des Art. 638 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Muößte
in einem solchen Falle behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der
Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen.
Art. 642. Die Art. 030 bis 641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schif
zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen
hat. Die Reise gilt aber in einem solchem Falle erst dann als angetreten, wenn sie aus
dem Abladungshafen angetreten is. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abla-
dungshafen erreicht hat, aber vor Antritt der Reise aus dem lehteren aufgelöst, so er-
bält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsäten der Distanzfracht (An.
633) zu bemessende Entschädigung.
In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind dle obigen Artikel insoweit
anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrags nicht enthegensteben
Art. 643 Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur
auf einen verhältnihmäßigen Theil oder einen bestimmt bezelchneten Naum der Schiffes
oder auf Stückgüter sich bezieht, so gelten die Art. 6320—642 mit folgenden Abweichungen:
1) In den Fällen der Art. 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nach Eintritt des