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insoweit fie privalrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses
Titels nicht berührt.
Siebenter Tilel.
Von der Bodmerei.
Art. 680. Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist eln Darlehnsgeschäft, wel-
ches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Geseyzbuch ihm ertheilten Befug-
nisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und
Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird,
daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (berbodurten) Ge-
genstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten könne, wo die Reise enden
soll, für welche das Geschäst eingegangen ist (Bodmereireise).
Art. 681. Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegan-
ged werden:
1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich besindet, zum Zweck der
Ausführung der Reise, nach Maahgabe der Art. 497, 507 bis 509 und 511;
2) während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten zum Zweck
der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maaßgabe der Art. 504,
511 und 634. «
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len übrigen Fällen kann er zwax das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur
zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmen.
In der Verbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Fracht ist die Berbodmung
der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die
Fracht als mitverbodmet.
Dle Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahr noch nicht
entzogen ist.
Auch die Fracht desjenigen Thells der Reise, welcher noch nicht angetreten ist, kaun
verbodmet werden.
Art. 6 82. Die doͤhe der Bodmerelprämie ist ohne Veschränkung dem Ueberein-
kommen der Parteien überlassen.
Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auch
dle Zinsen.
Art. 683. Ueber die Verbedmung muß von dem Schiffer ein Bedmereibrief aus-
gestelll werden. Ist dieses ulcht geschehen, so hal der Gläubiger diejenigen dlcchte, wes-