Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

205 
che ihm zusiehen würden, wenn der Schiffer zur Befrledigung des Bedarsnisses ein ein- 
faches Kreditgeschäft elngegangen wäre. 
Art. 684. Der Vodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthalte: 
1) den Namen des Vodmereigläubigers; 
2) den Kapitalbetrag der Bodmereischuld; 
3) den Betrag der Bodmereiprämie eder den Gesammtbetrag der dem Gläubiger zu 
zahlenden Summe; 
4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; 
5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers; 
5) die Bodmereireise; 
7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll; 
8) den Ort, wo die Jahlung erfolgen foll; 
9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bodmereibrief, oder dle Erklärung, 
daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen sei, oder eine andere das Wesen 
der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung; 
10) die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerel nothwendlg gemacht haben: 
11) den Tag und den Ort der Ausstellung; 
12) die Unterschrift des Schisfers. 
Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter Form ertheilt 
werden. 
Art. 68 5. Auf Verlangen des Bodmereigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht 
das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Gläubigers oder lediglich an Ordre zu 
Kun. In lehteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Bodmereigebers zu ver- 
ehen 
Art. 686. Ist vor Ausstellung des Bodmerelbriefs die Nothwendigkelt der Eln- 
gebung des Geschäfts von dem Landeskonsul oder demjeulgen Konsul, welcher dessen Ge- 
schäste zu versehen berufen ist, und in dessen Ermangelung von dem Gericht oder der 
soust zuständigen Behörde des Orts der Ausstellung, sofern es aber auch an einer solchen 
feblt, von den Schiffsofsizieren urkundlich bezeugt, so wird angenommen, daß der Schiffer 
zur Gingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sel. 
Es fiudet jedoch der Gegenbeweis stau. 
Art. 687. Der Bodmerelgeber kann die Ausslellung des Bodmertibrlefs in meh- 
reren Exemplaren verlangen. 
Werden mehrere Exemplare. ausgestellt, so ist m jedem Exemplar anzugeben, ie 
viele eriheilt sind. " 
Der Vodmereibriefkaun durch Indossament übertragen werden, wenn er an Ordre lantet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.