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Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläubiger für
den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479),
Art. 694. Hatder Schiffer die Bodmerelreise willkürlich verändert oder ister von dem
derselben entsprechenden Wege willkürlich abgewichen, oder hat er nach ihrer Beendigung
die verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohne daß das In-
teresse des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer dem Glänbiger für die
Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe aus den verbodmeten Gegenständen seine
Befriedigung nicht erhält, es sei denn, daß er beweist, daß die unterbliebene Befriedigung
durch die Veränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht
verursacht ist.
Art. 69 5. Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Si-
cherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem
Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus
den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können.
Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger seine
vollständige Befriedigung hätte erlangen können.
Art. 696. Hat der Rheder in den Fällen der Art. 693, 694, 695 die Hand-
lungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und drit-
ten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung.
Art. 697. Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der
Gläubiger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffs und der verbodmeten Lad-
ung, sowie die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gericht bean-
tragen.
Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen den Schif-
ser oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung gegen den Schiffer, nach
der Auslieferung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch bei ihm oder einem Ane
deren befindet, welcher sie für ihn besitzt.
Zum Nachtheil eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbodmeten Ladung
in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch
machen. v
Art. 698. Der Empfaͤnger, welchem bei Annahme der verbodmeten Guͤter bekannt
ist, daß auf ihnen eine Bodmercischuld haftet, wird dem Glaͤubiger für die Schuld bis
zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönllch
verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gür#n
bätte befriedigt werden können.
Art. 699. Wird vor dem Antritt der Bodmereireise die Unternehmung ausgege-