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nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Drikten oder auch
eines Betheiligten herbelgeführt ist.
Der Bethelligte, welchem eln solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht al-
lein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden kelne Vergütung fordern, sondern er ist
auch den Beltragspflichtigen für den Verlust verantworklich, welchen sie dadurch erlelden,
daß der Schaden als große Haverel zur Pertheilung kommt.
Ist die Gefahr durch eine Person der Schisfsbesatung verschuldet, so trägt die Fol-
gen dieses Verschuldens auch der Nheder nach Maaßgabe der Art. 451, 452.
Art. 705. Die Havereiverkhellung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als
auch die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirk-
lich gerettel worden ist.
Art. 706. Die Verpflichtung, von einem gerekteten Gegenstande beizukragen, wird
dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig
aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht.
Art. 708. Der Anspruch auf Vergülung elner zur großen Haverel gehörenden
Beschädigung wird durch elne besondere Gaverei, welche den beschädigten Gegenstand spä-
ter krifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur in so-
weit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall nicht allein mit dem früheren
in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nach sich ge-
zogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre.
Sind jedoch vor Elntrltit des späteren Unfalls zur Wiedetherstellung des beschädig-
ten Gegenstandes berelts Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch
auf Verglltung bestehen.
Art. 708. Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgeseht,
daß in denselben zugleich dle Erfordernisse der Art. 702, 704 und 705 Insowelt vorhan-
den sind, als in diesem Artikel nichts Besonderes bestlmmt ist:
1) Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen, Ma-
sten gekappt, Taue und Segel weggeschnitten, Anker, Ankerkaue oder Ankerketten
Geschlippt oder gekappt worden sind.
Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maahregeln an Schiff und
Ladung ferner verursachten Schaͤden gehoͤren zur großen Haverei.
Wenn zur Erleichterung ded Schiffs die Ladung ganz oder thellwelse in Leichter-
sahrzeuge übergeladen worden ist.
Es gehört zur großen Haverei sowohl der Lelchterlohn als der Schaden, wel-
cher bel dem Ueberladen in pas Leichterfahrzeug oder bel dem Rückladen in das
Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefügt worden ist, sowie der Schaden, wel-
cher die Ladung auf dem Leichterfahrzeug betroffen hat.
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