Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Muh die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfolgen, so liegt 
große Haverei nicht vor. 
Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand geseht worden ist, jedoch nur wenn 
die Abwendung des Untergangs oder der Nehmung damit bezweckt war. 
Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung entstandenen 
Schäden, als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen Haverei. 
Wird das behufs Abwendung des Untergangs auf den Strand gesetzte Schiff 
nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig (Art. 444) besunden, 
so findet eine Haverelvertheilung nicht Statt. 
Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung von Schiff 
und Ladung vorsäßzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die durch die 
Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung verwendeten 
Kosten und die zu diesem Zweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefüg- 
ten Schäden zur großen Haverei. 
Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung im Falle 
der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinfamen Gefahr in einen Nothhafen ein- 
gelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufen zur nothwendigen 
Ausbesserung eincs Schadens erfolgt, welchen das Schiff während der Reise er- 
litten hat. 
Es gehören in diesem Falle zur großen Haverel: dle Kosten des Einlaufens 
und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der 
Schiffsbesatzung während des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost, so wie die 
Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesahung am Lande, wenn und so 
lange dieselbe an Bord nicht hat verbleiben können, ferner, falls die Ladung we- 
gen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbelgeführt hat, ge- 
löscht werden muß, die Kosten des Von= und Anbordbringens und die Kosten 
der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeilunkt, in welchem die- 
selbe wieder an Bord hat gebracht werden können. 
Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Forldauer 
des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nothhafen berbeige- 
führt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung des Schiffs, 
so kommen außerdem die Ausenthaltskosten nur bis zu dem Zeilpunkt in Nech- 
nung, in welchem die Ausbesserung hätte vollendet sein können. 
Dle Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur insoweit zur groben 
Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 
5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist. 
Die bel der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügten Beschi-
	        
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