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digungen, die dabei verbrauchte Munttion und, im Fall elne Person der Schiffs-
besahung verwundet oder geködtet worden ist, die Heilungs= und Begräbnißkosten
sowie die zu zahlenden Belohnungen (Art. 523, 524, 549, 551) bilden die große
Haverel.
Wenn im Fall der Anhaltung des Schisss durch Feinde oder Seeräuber Schlff
und Ladung losgekauft worden sind.
Was zum Lookauf gegeben Ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die
Auolssung der Geißeln entstandenen Kosten die Oroße Haverei.
Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverel während der Reise
erforderlichen Gelder, Verluste und Kosten verursacht hat, oder wenn durch die
Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstanden sind.
Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei.
Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Relse
verkauften Gütern, die Bodmereiprämie, wenn die erforderlichen Gelder durch
Bodmerel aufgenommen worden sind, und wenn dies nicht der Fall ist, die Prä-
mie für Versicherung der ausgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelung
der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei
(Disyache.)
Art. 709. Nicht als große Haverei, sondern als besendere Haverei werden an-
hesehen:
1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der In Folge
einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geldern enistehen;
2) die Reklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und belde mit Er-
solg reklamirt werden;
3) die durch Prangen verursachte Beschädlgung des Schiffs, seines Zubehörs und
der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nchmung zu entgehen, ge-
prangt worden ist
Art. 710. In den Fällen der großen Haverei bleiben bel der Schadensberech-
nung die Beschädigungen und Verluste außer Ausay, welche die nachstehenden Gegen-
stände betreffen: ·
1) die nicht unter Deck geladenen Güter; dlese Vorschrist findet jedoch bel der Kü-
stenschifffohrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derielben Deckladungen
durch die Landesgesete für zulässig erklärt sind (Art. 567);
2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt it, noch das Ma-
nifest oder Ladebuch Auskunft glebt;
3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schliser nich: gehörig be-
geichnet sind (Art. 608).
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