Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch 
Sachverständige zu ermiktelnden Verkaufswerkh, welchen die Güter im beschädigten Zu- 
stande am Bestlmmungsort bei Begiun der Löschung des Schiffs haben, und dem im 
vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in 
Folge der Beschädigung erspart sind. 
Art. 715. Die vor, bei oder nach dem Haverelfall entsiandenen, zur großen Ha- 
verei nicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste sind bei Berechnung der Ver- 
Hütung (Art. 713, 714) in Abzug zu bringen. 
Art. 716. Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Beslimmungöhafen, 
sondern an einem anderen Ort, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffs, 
so trilt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der 
Vergütung an die Stelle des Beslimmungsorts. 
Art. 717. Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Fracht- 
betrag, welcher für die ausgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn die- 
lelben mit dem Schiff an dem Ort ihrer Bestimmung, oder wenn dieser von dem Schiff 
nicht erreicht wird, an dem Ort angelangt wären, wo die Reise endet. 
Art. 718. Der gesammte Schaden, welcher die große Haverel bildet, wird über 
das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhällniß des Werths und des Betrags 
derselben verlheilt. 
Art. 719. Das Schiff nebst Jubehör trägt bei: 
4) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei Beginn 
der Löschung hat; 
2) ’* als große Haverel in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zu- 
ehör. 
Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werth ist der noch vorhandene Werth dorje- 
ulgen Reparaturen und Anschaffungen abzuzlehen, welche erst nach dem Havereifall er- 
folgt sind. 
Art. 720. Die Ladung trägt bei: 
1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen Gütern. 
oder wenn die Reise durch den Berlust des Schiffs endet (Art.7 16), mit den in 
Sicherhett gebrachten Gütern, soweit in beiden Fillen diese Güter sich zur Zeit 
des Havereifalls am Vord des Schlffs oder eines Leichtersahrzeugs (Art. 708 
Ziffer 2) befunden baben; 
2) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 713). 
Art. 721. Bei Erminelung des Beltrags kommt in Ansah: 
4) für dle Güter, welche unvensehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachvor-
	        
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