Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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verständige zu ermittelnde Preis (Art. 713), welchen dieselben am Ende der 
Reise bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffs, oder wenn die Reise 
durch Verlusi des Schiffs enret (Art. 7160), zur Zeit und am Orte der Bergung 
haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten; 
für die Güter, welche während der Hleise verdorben sind oder elne zur großen 
Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständtge zu 
ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter im beschädigten Zustand 
zu der unter Ziffer 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Ort haben, 
nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten; 
für die Güter, welche ausgeopfert worden sind, der Betrag, welcher nach Art. 713 
für dieselben als große Haverei in Rechnung kommt; 
für die Güter, welche eine zur großen Haverel gehörige Beschädigung erlliten ha- 
ben, der nach der Bestimmung unter Ziffer 2 zu ermittelnde Werth, welchen die 
Güter im beschädigten Zustand haben, und der Werthsunterschied, welcher nach 
Art. 711 für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt. 
Art. 722. Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeltigen oder 
elner späteren großen Haverei im Fall ihrer Bergung nur dann belzutragen, wenn der 
Eigenkbümer eine Vergütung verlangt. 
Art. 72 3. Die Frachtgelder tragen bei mit zwel Drittel: 
1) des Brunobetrags, welcher verdient ist; . 
2) des Betrags, welcher nach Art. 717 als große Haverei in Rechnung kommt. 
Den Landesgesehzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel bestimmte Quote bis 
auf die Hälfte zu ermäßigen. 
Ueberfahrtgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des 
Schiffs eingebüßt wäre (Art. 671), nach Abzug der Unkosten, welche alsdann erspart 
sein würden. 
Art. 724. Hastet auf einem beitragspflichttgen Gegenstand eine, in einem späte- 
reu Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe 
nach Abzug dieser Forderung bei. 
Art 725. Zur großen Haverei tragen nicht bei: 
1) die Kriegs= und Mundvorräthe des Schiffs; 
2) die Heuer und Effekten der Schifföbesahung; 
3) die Reiseeffekten der Relsenden. 
Sind Vorrälhe oder Effekten dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur groben 
Haverel gehörige Beschädlgung erlitten, so wird für dieselben nach Maaßgabe der Art. 
713—717 Vergülug gewährt; für Essekten, welche in Kostbarkeiten, Geldern und 
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