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weise, nachdem sie der Versügung der Schiffsbesaßung entzogen oder von derselben ver-
lassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so ha-
ben diese Personen Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe drit-
ter Personen aus einer Seenoth gercttet, so haben dieselben nur Anspruch auf Hülfölohd.
Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein Anspruch
auf Berge= oder Hülfslohn nicht zu.
Art. 743. Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Ber-
ge- oder Hülfslohns geschlossen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Uebermaaßes der
zugesicherten Vergütung angesochten und die Herabsehung der lehteren auf das den Um-
ständen entsprechende Maaß verlangt werden.
Art 744. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder
Hülfêlohns von dem Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nach billi-
dgem Ermessen in Geld festgesett.
Art. 745. Der Berge= oder Hülfblohn umfaßt zugleich die Vergütung für die
Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Alettens geschehen ünd.
Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den
geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben
und die Kosien zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräuherung
derselben.
Art. 746. Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hülfslohns kom-
men insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eiser, die verwendele Zeit, die geleisieten
Diensie, die geschebenen. Aufwendungen, die Jahl der thätig gewesenen Personen, die Ge-
fahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unkerzogen haben; sowie die Ge-
sahr, welche den geborgenen oder gerekteten Gegenständen gedroht hat, und der nach Ab-
zug der Kosien (Art. 745 Abs. 2) verbliebene Werth dersellen.
Art. 747. Der Berge= oder Hülfslohn daif ohne den übereinsiimmenden Annag
der Parteien nicht auf eine Quote des Wertheo der geborgenen oder gerelteten Gegen-
siände feslgesetzt werden.
Art. 748. Der Betrag des Bergelebns soll den drilten Theil deno Werthes der
geborgenen Gegensiände (An 746) nicht übersteigen.
Nur ausnahmoweise, wenn die Vergung mit ungewöhnlichen Ansirengungen und
Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Betrag
bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden.
Art. 749. Der Hälsslohn ist siets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der
Bergelohn unter seust gleichen Umständen erreicht haben wunde. Auf den Werih der