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Sind noch andere Gegenslände gemeinschaftlich mit den ausgelleferten Gütern ge-
borgen oder gerettet, so geht die persönliche Hastung des Empfängers über den Betrag
nicht hinaus, welcher bel Vertheilung der Kösten über sämmtliche Gegenstände auf die
ausgelieferten Güter fällt.
Art. 756. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dleses Titels zu
ergänzen.
Dieselben können bestimmen, dah über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge-
oder Hülfslohnes oder über den Betrag desselben von einer anderen als einer richter-
lichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtswegs (Art. 744) zu entscheiden sei.
Die Bestimmungen der Landesgeseye über die Wiedernehmung eines von dem Feinde
genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt.
Zehnter Titel.
Von den Schiffegläubigern.
Art. 757. Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffs-
gläubigers:
1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesen gehören auch die Kosten
der Vertheilung des Kaufsgeldes, sowie die ekwaigen Kosien der Bewachung,
Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und selnes Zubehörs selt der Einleitung
des Zwangsverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme;
2) die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwahrung des
Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffs in den letten Ha-
ken, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft ist;
5) die öffentlichen Schisss= Schifffahrts= und Hafenabgaben, insbesondere die Ton-
nen-Leuchtfeuer-Quarantäne- und Hafengelder;
4) die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs-
besatzung;
5) die Lootsengelder sowie die Bergungs= Hülfs= Loskaufs= und Reklamekosten;
6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei;
7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist, sowie
die Forderungen aus sonstigen Kieditgeschäften, weche der Schiffer als solcher
während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Noth--
sällen abgeschlossen hat (Art. 497, 510), auch wenn er Miteigenthümer oder Allein-
eigenthümer des Schiffs ist; den Forderungen aus solchen Kreditgeschäften stehen
die Forderungen wegen Lieferungen oder Leislungen gleich, welche ohne Gewähr,