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Art. 763. Das elnem Schiffögläubiger zustehende Pfandrecht gllt in gleichem
Maaße für Kapital, Zinsen, Bormereiprämie und Kosten.
Art. 764. Der Schiffsgläubiger, welcher seln Pfandrecht verfolgt, kann sowohl
den Rheder als auch den Schiffer belangen, den Letteren auch dann, wenn das Schiff
in dem Heimathshafen liegt (Art. 495).
Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfandrechts ge-
gen den Aheder wirksam.
Art. 765. Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß
der Nheder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich perfönlich ver-
pflichlet wird.
Diese Vorschrift findet insbesondere auf dle Forderungen der Schiffsbesahung aus
den Dienst= und Heuerverträgen Anwendung (Art. 453),
Art. 76 6. Gehört das Schiff einer Nhederei, so hastet das Schiff und dle Fracht
den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Nheder gehörte.
Art. 167. Das Pfandrecht der Schisfsgläubiger am Schiff erlischt:
1) durch den im Juland im Wege der Zwangsvollsireckung ersolgten Verkauf des
Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld.
Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffentlich auf-
gesordert werden; im Uerrigen bleiben die Vorschristen über das den Verkaus
betrefsende Verfahren den Landesgesehen vorbehalten;
2) durch den von dem Schisser im Falle der zwingenden Nothwendigkeit auf Grund
seiner gesehlichen Befugnisse bewi#sten Verkauf des Schiffs (Art. 499); an Stelle
des lehteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, so lange es bei dem
Käufer aussicht oder noch in den Händen des Schiffers ist.
Art. 768. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu besilmmen, daß auch in ande-
tren Veräußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsgläubiger zur Anmeld-
ung der Pfandrechte ohne Erfolg öffenklich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffsgläu=
biger ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in dem Hel-
mathshafen oder in einem inländischen Hasen sich befunden hat, bei der zuständigen Be-
börde nicht angemeldet haben.
Art. 769. Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiss,
sondern nur eine oder mehrere Schiffsparten veräuhert werden.
Art 770. In Aunsehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkaufs (Art.
757 Zisser 1) und die Bewachungs= und Verwahrungskosten seit der Einbringung in
den lehten Hafen (Art. 757 Ziffer 2) vor allen anderen Forderungen der Schlffsgläu-
biger den Vorzug.