Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Die Kosten des Zwangsverkaufs gehen den Bewachungs= und Verwahrungskosten 
seit der Einbringung in den letzten Hafen vor. 
Art. 771. Von den übrigen Forderungen gehen die, die lette Reise (Art. 760) 
betresfenden Forderungen, zu welchen auch die nach Beendigung der letzten Reise ent- 
standenen Forderungen Verechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Rei- 
sen brtreffen. 
Von den Forderungen, welche nicht die lehte Reise betreffen, gehen dle elne spätere 
Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen. 
Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern gebührt jedoch we- 
Veu der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches ihnen 
wegen der eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht, sofern die verschiedenen 
Neisen unter denselben Dienst= oder Heuervertrag sallen. 
Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des Art. 760 umfaßt, so sieht 
der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, derei Forderungen die nach 
Vollendung der ersten dieser Reisen angelrekenen späteren Reisen betreffen. 
Art. 772. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, 
welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771), werden in nachstehender 
Ordnung berichtigt: 
1) die öffentlichen Schiffs= Schifffabrts= und Hafenabgaben (Art. 757 Ziffer 3); 
2) die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs- 
besatung (Art. 757 Ziffer 4); 
dle Lootsengelder sowie die Bergungs= Hülfs= Loskaufs= und Reklamekosten (Art. 
757 Ziffer 5), dle Belträge des Schiffs zur großen Haverei (Art. 757 Ziff. 6, 
die Forderungen aus den von dem Schiffer in Nothfällen abgeschlossenen Bod- 
merei= und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachten- 
den Forderungen (Art. 757 Ziffer 7); 
die Foiderungen wegen Nichtablieserung oder Beschädigung von Gütern und Rei- 
seeffeklen (Art. 757 Ziffer 8); 
5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 und 10 aufgefährten Forderungen. 
Art. 773. Von den unter Zisser 1, 2, 4 und 5 des Art. 772 aufgeführten Fer- 
derungen sind die unter derselben Zisfer dieses Ariikels ausgesührten gleichberechligt. 
Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen geht dagegen die 
später entstandene der früher entstandenen ror; die glelchzeilig entstandenen sind gleich- 
bercchtigk. 
Hat der Schiffer aus Aulaß desselben Nolhfalls rerschiedene Geschäfte abgeschlessen 
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