Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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(Art. 757 Zisser 7), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als glelchzeitig ent- 
standen. 
Forderungen aus Kreditgeschäften namentlich aus Bodmereiverträgen, welche der 
Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 des Art 772 fallender Forder- 
ungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Verträgen, welche derselbe behuss Verlän- 
herung der Zahlungszeit, Anerkennung oder Erneuerung solcher früherer Forderungen 
algeschlossen hat, haben auch dann, wenn das Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fort- 
setung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugrecht, welches der früheren For- 
derung zustand. 
Art. 774. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art. 759) ist 
nur so lange wirksam, als die Fracht noch aussieht oder die Frachtgelder in den Händen 
des Schisfers sind. 
Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln über die Rang- 
ordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung. 
Im Falle der Cession der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, so lange 
die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind, auch 
dem Cesü#onar gegenüber geltend gemacht werden. 
Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hat, haftet er den. Schiffsgläubigern, 
welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgebt, persönlich und zwar einem 
jeden in Höhe desjenigen Betrags, welcher für deuselben bei Vertheilung des eingezoge- 
nen Betrags nach der gesetlichen Rangordnung sich ergiebt. 
Dieselbe perfönliche Hastung des Mheders tritt ein in Ansehung der am Abladungs- 
ort zur Abladungszeit üblichen Fracht für dle Güter, welche für seine Rechnung abgela- 
den sind. 
Art. 775. Hat der Nheder die Fracht zur Befriedigung elnes oder mehrerer Gläu- 
blger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, 
welchen der Vorzug gebührt hälte, nur iusoweit verankwortlich, als erwiesen wird, daß 
er dieselben wissentlich verkürzt hat. 
Art. 776. Insoweil der RAbeder in den im Art. 767 unter Ziffer 1 und 2 er- 
wähnten Fällen das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er in Höhe des eingezogen Betrags 
sämmtlichen Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich, wie den Gläubigern einer 
Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). 
Art. 777. Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläu- 
bigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kennmiß erhalten hat, das Schif 
zu einer neuen Reise (Art. 760) in See sendet, ohne daß das Interesse des Schiffs= 
gläubigers es geboten hat, so wird er für die Ferderung in Höhe desjenigen Betrags
	        
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