Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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zugleich persoͤnlich verpflichtet, welcher fuͤr den Gläubiger sich ergeben haben wuͤrde, falls 
der Wertb, welchen das Schiss bel Antritt der Reise hatte, unter die Schiffögläubiger 
nach der gesehlichen Rangordnung vertheilt worden wäre. 
Es wird bis zum Beweise des Gegemheils augenommen, daß der Gläubiger bei 
dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. 
Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einzlehung der dem Gläu- 
biger haftenden Fracht entsieht (Art. 774), wird durch dlesen Artikel nicht berührt. 
Art. 778. Die Verhütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der 
großen Haverei trit für die Schiffögläubiger an Stelle desjenigen, wofür die Vergütung 
bestimmt ist. 
Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oder der Be- 
schädigung des Schiffs oder wenen entzogener Fracht im Falle des Verlustes oder der. 
Beschädigung von Gütern dem Aheder von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den 
Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht. 
Ist die Vergütuny oder Entschädigung von dem Nbeder eingezogen, so haftet er in 
Höhe des eingezogenen Berags den Schiffsgläubigern in gleicher Art persönlich, wie den 
Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art 774, 775). 
Art. 779. Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfandrecht 
verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonsiigen Gläubigern, haben dle Schiffs- 
gläubiger den Vorzug. 
Art. 780. Die Bestimmung der Art. 767 und 769 über das Erlöschen der 
Pfandrechte der Schiffsgläubiger finden auch Anwendung auf die sonstigen Pfandrechte, 
welche nach den Landesgesehen an dem Schiff oder einer Schiffspart durch Willenser- 
klärung oder Gesehz erworben und gegen den dritten Besiher verfolgbar sind. 
Die Vorschrift des Art. 767 Ziffer 1 trilt auch rücksichtlich der auf elner Schiffs= 
pa##t haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser Schiffspart ein 
Im Uebrigen werden die Rechie der im ersten Absah erwähnten Pfandgläubiger 
nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Landesgesetzen beurtheilt. 
Art. 781. Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der 
Beiträge zur grohen Haverei und der Bergungs= und Hulsskosten (Art. 624, 626, 680, 
727, 753) hastenden Pfandrechten sieht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter 
diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früber entslandenen den Vorzug; die 
gleichzeitig entsiandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den von dem Schil- 
fer aus Anlaß desselben Nothfalls abgeschlossenen Geschäften gelten als glelchzeitig 
entstanden. 
In den Zällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch 
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