Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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taxirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe auf den imaginären Gewinn sch be- 
ziehe, so wird angenommen, dah zehn Prozent der Taxe auf den imaginären Gewinn 
sallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungs- 
werth nicht taxirk tt, so werden als imaginärer Gewinn zehn Prozent des Versicherungs- 
werths der Güter (Art. 803) als versichert bekrachtet. 
Die Bestimmungen des zweiten Absapes kommen auch im Falle der Mitverllcherung 
der Provision mit der Maaßgabe zu Anwendung, daß an Stelle der zehn Prozent zwei 
Prozent treten. « 
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der Versicherungswerth jedoch nicht taxirt, so wird im Zweifel angenommen, dah die Ver- 
sicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerths gelten soll. 
Art. 807. Die Bodmereigelder können einschließlich der Vodmereiprämie für den 
Bodmereigläubiger versichert werden. 
Ist bel der Versicherung von Bodmerelgeldern nicht angegeben, welche Gegenstände 
verbodmet sind, so wird angenommen, dah Bodmereigelder auf Schiff, Fracht und Lad- 
ung versichert seien. Wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände verbodmet sind, 
so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Bestimmung sich berufen. 
Art. 808. Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, insoweit 
er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu 
sordern befugt ist, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Absatz des Art. 778 
und im zweiten Absah des An 781, in die Nechte des Versicherten gegen den Dritten. 
Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf dessen Ko- 
sten eine beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintrint in die Rechte gegen den 
Drilten zu erthellen 
Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch welche er jene Rechte 
beeinträchtigl. 
Art. 809. Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren 
der Ser ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Fall eines Schadens verpflich. 
tet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen 
den Schuldner insoweit abzutreien, als der Versicherer Ersah geleistet hat. 
Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden Rechte 
geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt. 
Zweiter Abschnitt. 
Anzeigen bei dem Abschluß des Vertrags. 
Art. 910. Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für ei-
	        
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