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rend der Dauer der Versicherung ausgeseht sind, sowelt nicht durch die nachfolgenden Be-
stimmungen oder durch Vertrag ein Anderes bestlmmt ist.
Er trägt (usbesondere:
die Gefahr der Elementarerelgnisse und der sonstigen Seeunsälle, selbst wenn diese
durch das Verschulden eines Dritten veranlahßt sind, als: Eindringen des See-
wassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blih, Erdbeben, Be-
schädigung durch Eis u. s. w.;
2) die Gefahr des Kriegs und der Verfügungen von hoher Hand;
3) die Gefahr des auf Antrag eincs Dritten verhängten, von dem Versicherken nicht
verschuldeten Arrestes;
die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung und
sonstiger Gewaltthäligkeiten;
) die Gesahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Forisehung der Relse oder
der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem
Zweck (Art. 507— 510, 734);
die Gesahr der Unredlichkelt oder des Verschuldens einer Person der Schisfsöbe-
sabung, sofern daraus für den versicherren Gegenstand ein Schaden entsteht;
die Gefahr des Zusammensioßes von Schiffen und zwar ohne Unterschled, ob der
Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er miltelbar da-
durch elnen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu
ersehen hat.
#unr 825. Dem Verlicherer fallen dle nachstehend bezelchneten Schäden nicht
zur Last:
1) bel der Versicherung von Schiff oder Fracht:
der Schaden, welcher daraus entsteht, dab das Schiss in elnem nicht sertüch-
tigen Zustand oder nicht gehörlg ausgerüstet oder bemannt oder ohne die
erforderlichen Papiere (Art. 480) in See gesandt ist;
der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusemmensobes von Schlffen dar-
aus entsieht, dah der Nbeder für den durch eine Person der Schlffsbesahung
einem Dritten zugesügten Schaden haften muß (Art. 451 und 452);
2) bel elner auf das Schiff sch beziehenden Versicherung:
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnuhung
des Schiffs tm gewähnlichen Gebralch ist;
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäuluiß oder
Wurmfrah verursacht witd;
3) bel elner auf Güter oder Fracht sich bezlehenden Verlicherung der Schaden, wel-
cher durch dle natürliche Beschaffenhelt der Güter, namenklich durch # Ver-
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