Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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rend der Dauer der Versicherung ausgeseht sind, sowelt nicht durch die nachfolgenden Be- 
stimmungen oder durch Vertrag ein Anderes bestlmmt ist. 
Er trägt (usbesondere: 
die Gefahr der Elementarerelgnisse und der sonstigen Seeunsälle, selbst wenn diese 
durch das Verschulden eines Dritten veranlahßt sind, als: Eindringen des See- 
wassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blih, Erdbeben, Be- 
schädigung durch Eis u. s. w.; 
2) die Gefahr des Kriegs und der Verfügungen von hoher Hand; 
3) die Gefahr des auf Antrag eincs Dritten verhängten, von dem Versicherken nicht 
verschuldeten Arrestes; 
die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung und 
sonstiger Gewaltthäligkeiten; 
) die Gesahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Forisehung der Relse oder 
der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem 
Zweck (Art. 507— 510, 734); 
die Gesahr der Unredlichkelt oder des Verschuldens einer Person der Schisfsöbe- 
sabung, sofern daraus für den versicherren Gegenstand ein Schaden entsteht; 
die Gefahr des Zusammensioßes von Schiffen und zwar ohne Unterschled, ob der 
Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er miltelbar da- 
durch elnen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu 
ersehen hat. 
#unr 825. Dem Verlicherer fallen dle nachstehend bezelchneten Schäden nicht 
zur Last: 
1) bel der Versicherung von Schiff oder Fracht: 
der Schaden, welcher daraus entsteht, dab das Schiss in elnem nicht sertüch- 
tigen Zustand oder nicht gehörlg ausgerüstet oder bemannt oder ohne die 
erforderlichen Papiere (Art. 480) in See gesandt ist; 
der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusemmensobes von Schlffen dar- 
aus entsieht, dah der Nbeder für den durch eine Person der Schlffsbesahung 
einem Dritten zugesügten Schaden haften muß (Art. 451 und 452); 
2) bel elner auf das Schiff sch beziehenden Versicherung: 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnuhung 
des Schiffs tm gewähnlichen Gebralch ist; 
der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäuluiß oder 
Wurmfrah verursacht witd; 
3) bel elner auf Güter oder Fracht sich bezlehenden Verlicherung der Schaden, wel- 
cher durch dle natürliche Beschaffenhelt der Güter, namenklich durch # Ver- 
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