238
ols mit dem zum Transport bestimmten Schlff nach dem Bestimmungshafen weiter be-
fördert, so läuft in Betress derselben die begonnene Gefahr sort, auch wenn die Welter-
beförrerung ganz oder zum Theil zu Lande geschieht. Der Versicherer trägt in solchen
Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten der einstweiligen Lagerung
und die Mehrkosten der Weiterbeförderung. auch wenn diese zu Lande erfolgt.
Art. 833. Die Art. 831 und 832 gelten nur unbeschadet der in den Art. 816
und 820 enthaltenen Vorschriften. .
Art. 834. Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder
Jahren bestimmt, so wird die Jeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu
Miltternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstags und
Schlußtags. «
Bei der Berechnung der Zeit ist der Orl, wo das Schiff sich befindet, maaßgebend.
Art. 835. Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bel
dem Ablauf der im Verlrage festgesehten Versicherungozeit unterwegs ist, so gilt dle Ver-
sicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur
Ankunft des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem Gelöscht wird,
bis zur Beendigung der Löschung (Art. 827). Der Versicherte ist jedoch befugt, die Ver-
längerung durch eine dem Versicherer, so lange das Schiff noch nicht unterwegs ist, kund-
zugebende Erklärung auczuschließen.
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für dle Dauer derselben und, wenn
die Verschollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablauf der Verschollenheltsfrist die ver-
einbarte Zeitprämie fortzuentrichten.
Ist die Veriängerung ausgeschlessen, so kann der Versicherer, wenn die Verschollen-
beitsfris über die Verücherungszeit hinausläuft, auf Grund der Verschollenhelt nicht in
Anspruch genommen werden.
Art. 836. Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren
Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bel elner Versicher-
ung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen is
der Versicherte zum Besuch elnes jeden der bezeichneten Häsen befugt. «
Akt·837.WknndieBeksichcnmgnachmehreren-bäerqkschlossmodkkdkaksp
ficherten das Recht vorbehalten ist, mebrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nut
gestattet, die Häsen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach
der den Schifffahrtsverhällnissen entsprechenden Neihenfolge zu besuchen; er ist jedoch zum
Besuch aller cinzelnen Häsen nicht verpflichtet.
Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insowelt nicht ein Anderes erhellt,
als dle vercinbarte angesehen.