Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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gegenuͤber insoweit anzufechten, als eln von dem Versicherken selbst erlitlener Schaden, 
für welchen ihm nach dem am Orte der Aufmachung der Diopache geltenden Rechle elne 
Vergütung nicht gebuͤhrt haͤtte, gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist. 
Art. 842. Wegen elnes von dem Versicherten erlittenen zur großen Haverei ge- 
börenden oder nach den Grundsätzen der lehzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der 
Versicherer, wenn die Einleitung des, die Fesistellung und Vertheilung des Schadens be- 
zweckenden ordnungsmähigen Verfahrens staltgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, 
welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm ge- 
bührende Vergütung auch im Rechkswege, sosern er diesen süglich betreten konnte, nicht 
erhalten hat. 
Art. 84 3. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten 
unterblieben, so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maaßgabe 
des Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen. 
Art. 844. Der Versicherer hastet für den Schaden nur bis auf Höhe der Ver- 
sicherungssumme. 
Er hat jedoch die in Art. 838 unter Zisser 3 und 4 erwähnten Kosten vollsiändig 
zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung die Bersicher- 
ungssumme übersteigt. 
Sind in Folge eines Unfalls solche Kosien bereits aufgewendet, z. B. Loskaufs= oder 
Neklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch 
den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, z. B. zu einem golchen- 
Zwecke Havereigelder verausgabt oder sind von dem Versicherten Beiträge zur großen 
Haverci bereits entrichtet, oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Ent- 
richlung solcher Beiträge bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuer Unfall, so 
hastet der Versicherer für den durch den späteren Unfall entsichenden Schaden bis auf 
Höhe der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden frü- 
beren Aufwendungen und Beiträge. 
Art. 84 5. Der Versicherer ist nach Einkritt eines Unfalls berechtigt, durch Zahl- 
ung der vollen Verstcherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Ver- 
sicherungsvertrage sich zu befrelen, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu er- 
statten, welche zur Rektung. Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen er- 
sorderlich sind. 
Warzur Zeltdes Ei des Unfalls ein Theild sicherten Sachen der vom Verslcherer 
zu tragenden Gesahr bereits —1 so bat der Verlicherer, welcher von dem Rechte 
dieses Artlkelo Gebrauch macht, den auf jenen Theil kallenden Thell der Versicherungs- 
summe nicht zu entrichten.
	        
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