Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

242 
belästigung dauern solle, — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn 
der Vertrag mit der Klausel: „frei von Krlegsmolest“ abgeschlossen ist, — so endet die 
Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise 
Einfluß zu üben begiunt, insbesondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetung der 
Relse durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade behindert oder zur Vermeidung der Kriegs- 
gefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grunde von seinem Wege 
abweicht, oder wenn der Schisfer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffs 
verliert. 
Art. 853. Ist vereinbart, daß der Verslcherer zwar nicht die Kriegsgefahr über- 
nehme, alle übrigen Gefahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen 
solle, — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mit der 
Klausel: „nur für Seegefahr“ abgeschlossen ist —, so endet die Gefahr für den Versi- 
cherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache, oder sobald sie geendet häue 
wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wärc, der Versicherer haftet aber niobt 
für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht: 
für Konstskation durch kriegführende Mächte, 
für Aehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegeschiffe und 
Kaper, 6 
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaliung und Reklamirung, aus der Blo- 
kade des Aufenthaltshafens, oder der Zurückweisung von einem blokirten Hafen 
oder aus dem freiwilligen Aufenthalt wegen Kriegsgefahr, 
für die nachstehenden Folgen elnes solchen Aufenthalts: Verderb und Verminderung 
der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung und Lagerung, Kesten ihrer 
Weiterbeförderung. 
Im Zweifel wird augenommen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahr 
nicht verursacht sei. 
Art. 854. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene Ankunst“ abge- 
schlossen ist, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in wel- 
chem das Schiff im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den Anker 
hat fallen lassen oder befesiigt iü. 
Auch haftet der Versicherer nur: 
1) bei der auf das Schif sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein Total- 
verlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Art. 865) oder in Folge ei- 
nes Unfalls vor Erreichung des Bestimmungshafens wegen Reparaturunfähigkeit 
oder wegen Reparaturunwürdigkeit verkauft wird (Art. 877); 
2) bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder ein Theil
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.