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derselben In Folge eines Unfalls den Bestimmungshafen nicht erreicheu, insbeson-
dere wenn sie vor Errelchung desselben in Folge eines Unfalls verkaust werden.
Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, so hafstet der Versicherer weder für
eine Beschädigung noch für einen Verlust, welcher Folge einer Beschädigung ist.
Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 838 unter Zifsfer 1
bis 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen.
Art. 855. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer
im Strandungsfall“ abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden,
welcher aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe in einer
Werkhsverringerung oder in einem gänzlichen oder theilweisen Verlust und insbesondere
darin besteht, daß die versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ursprünglichen
Beschaffenheit zerstärt den Bestimmungshafen erreichen oder während der Relse wegen Be-
schädigung und drohenden Verderbs verkaust worden sind, es sei denn, daß das Schiff
vder das Lelchterfahrzeug, worin die versicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. Der
Strandung werden folgende Seeunfälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des
Numufs, Scheitern und jeder Secunfall, wodurch das Schiff oder Leichterfahrzeug repa-
raturunfähig geworden ist.
Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall sich ereig-
net, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende (Art. 849) Beschädig-
ung, welche in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine sonstige
Beschädigung. Es wird bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet, daß eine Beschä-
digung, welche möglicherweise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge
desselben entstanden ist.
Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, haftet der
Verüicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der enwähnten Unfille
üich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne die Klau-
sel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art. 838 unter Ziffer 1, 2 und
4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die darin unter Ziffer 3 ewähn.
ten Kosten aber nur dann, wenn ste zur Abwendung eines ihm zur Lan# fallenden Ver-
lusles verausgabt sind.
Eine Beschädigung, welche enveislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch
Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschiehen entstanden ist, wird als eine solche
Beschädigung., von welcher der Versicherer durch die Klaufel befreit wird, nicht angesehen.
Art. 856. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strand-=
ungsfall" abgeschlossen Ist, so finden die Bestimmungen des vorslehenden Artikels mit der
Maaßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch tusoweit haftet, als er nach dem
vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt.
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