Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

249 
Art. 878. Der Beginn der Reparatur schliebt dle Ausübung des in dem vor- 
hergehenden Artikel dem Versicherken eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst später er- 
bebliche Schäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Perschulden unbe- 
kannt geblieben waren. 
Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der Versiche- 
rer die bereits aufgewendeten Icparaturkoslen insoweit besonders vergüten, als durch dle 
Neparatur bei dem Verkauf des Schiffs ein höherer Erlös erzielt worden ist. 
Art. 879. Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestlmmungshafen ankommen, 
ist durch Vergleichung des Bruttowerths, den sie daselbst im beschädigten Zustand wirk- 
lich haben, mit dem Bruttowerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zustand haben wür- 
den, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werths der Güter verloren sind. Eben so 
viele Prozente des Versicherungswerths sind als der Betrag des Schadens anzusehen. 
Die Ermiltelung des Werths, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, er- 
felut durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilllgt, durch Abschähung. 
Die Eiminelung des Wertbs, welchen die Güter im unbeschädigten Zustand haben wür- 
den, geschieht nach Maaßgabe der Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes des 
Ait 612. 
Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs= Abschätungs= und Verkaufskosten 
zu tragen. 
Art. 880. Ist ein Theil der Gäter auf der Neise verloren gegangen, so besteht 
der Schaden in eben so vielen Prezenten #es Versicherungswerths, als Prozente des 
Werihs der Güter verloren gegangen fnd. 
Art. 881. Wenn Güter auf der Relse in Folge eines Unfalls verkaust worden 
sind, so bestieht der Schaden in dem Unterschled zwischen dem nach Abzug der Fracht, 
Zölle und Verkaufskosien sich ergebenden Reinerlös der Güter und dessen Versicherungs- 
werth. 
Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mil dem Verkauf der Gü- 
ter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreiles. 
Die Bestimmungen der An. 838—942 werden durch die Vorschristen dies. S Arti- 
kels nicht berührt. 
Art. 882. Bei partiellem Verlust der Fracht besteht der Schaden in demjenigen 
Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren 
gegangen ist. 
Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrist des vierten Absahes des Art. 
35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.