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3) den Unfall, worauf der Anspruch gestügt wird;
4) den Schaden und dessen Umfang.
Art. 887. Bel der Versicherung für fremde Rechnung hat auherdem der Verlicherte
sich darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschluß des Vertrags
Austrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Austrag geschlossen (Art. 786), so muß
der Versicherte die Umstäude darthun, aus welchen hervorgeht, dah die Versicherung in
selnem Interesse genommen ist.
Art. 888. Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege,
welche im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer
Beweise nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere
1) zum Nachweis des Interesse:
bei der Vasicherung des Schiffs die üblichen Eigenthumsurkunden;
bei der Versicherung von Güter die Fakturen und Konnossemente, insofern nach
Juhalt derselben der Verslcherte zur Verfügung über die Güter besugt er-
scheint;
bei der Versicherung der Fracht die Charteparticen und NKonnossemente;
2) zum Nachweis der Verladung der Güter die Konnossemente;
3) zum Nachweis des Unfalls die Verklarung und das Schisssjournal (Art. 488
rn
und 494), in Kondemnationsfällen das Erkenntniß des Prilengerichts, in Ver-
schollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff
den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtaukunft desselben im Be-
stimmungshafen während der Verschollenheitsftist;
zum Nachweis des Schadens und dessen Umfangs dle den Gesetzen oder Gebräu-
chen des Orts der Schadensermittelung entsprechenden Besichelgungs- Abschät-
ungs- und Versteigerungsurkunden sowie die Kostenanschläge der Sachverständl-
gen, ferner die quittirten Rechnungen über die ausgeführten Reparaturen und
andere Quittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehung eines parkiellen Scha-
dens am Schiff (Art 876, 877) genügen jedoch die Besichtigungs= und Abschäy-
ungsurkunden sowie die Kostenanschläge nur dann, wenn die etwaigen Schäden,
welche in Abnupung, Alter, Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen, gebörig aus-
geschleden sind, und wenn zugleich, so welt es ausführbar war, solche Sachver-
ländige zugezogen worden k#nd, welche entweder ein für allemal obrigkeitlich be-
stllt oder von dem Otögericht oder dem Landeskonful und in deren Ermangel-
ung oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer anderen
Vehörde besonders ernannt waren.
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