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„Fortsetzung Seite ...“
auf diejenige Seitenzahl, wo die Fortsetzung erfolgt, und so umgekehrt, auf letzterer, mit
der Ueterschrifte
„zu Folium .. Seite . gehörig“
auf das Hauptfoltum zu verweisen Die Beobachtung dieser Vorschrift ist um so uner-
läßlicher, je größer die Vertretungen find, welche außerdem daraus entstehen könnten,
wenn der das Grund= und Hypothekenbuch Einsehende eine bloße Fortsetzung für das
vollständige Folium zu nehmen versucht würde. Die Fortsetzung geschieht allemal auf
der ersten, nicht auf der zweiten Seite eines Blattes. Reicht auch dieser Raum nicht
mehr aus. so ist die Fortsetzung unter gleichen entsprechenden Verweisungen in einem
neuen Bande zu besorgen, (6./168 d. Ges.) jedoch dergestalt, daß in den letztern nicht
bloß eine Rubrik, sondern das ganze Foltum, jedoch mit Weglassung der nicht mehr
wirksamen Einträge, übergetragen wird.
Bei Uebertragung eines Foliums in einen neuen Band find aber, da nur dann
erst, wenn alle auf einem Grundstücke eingetragenen Forderungen gelöscht find, eine neue
Zahlenreihe angefangen werden kann, die Zahlen der gelöschten Eintrage an dem neuen
Orte in der Maaße aufzuführen, daß denselben das Wort: „gelöscht“ beigesetzt wird, z. B.
I 7. April 1820. Auszug für 2c. 2c.
2 4 z
i 3. + gelöscht.
18. Mai 1844. Dreihundert Thaler rc. 7.3400 —4
ö. 7. 8. gelbscht.
2c. 2c. 2c. 2c.
Auch die Grundbuchsnummer bleibt unter allen Umständen dieselbe (F. 8), und sind
selbiger die Worte mit rother Dinte unterzusetzen:
„dieses Folium ist vorher Seite . B. enthalten“.