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ersorderlichen Bemerkung zu versehen, beüimmt sich nach den Vorschristen des bürgerli-
chen Rechts.
Art. 895. Wird der Versicherer auf Jahlung der Versicherungsgelder in Anspruch
genommen, so kann er bei der Versicherung für freude Rechnung Forderungen, welche
töm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Kompensation bringen.
Art. 896. Der Varsicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetre.
tenen Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künstigen Entschädigungsansrrüche einem
Dritlen abzutreten. Ist eine Polize ertheilt, welche an Ordre lautet, so kann dieselbe
durch Indossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen Indossamentes kommen
die Vorschristen der Art. 301, 303, 305 zur Anwenkung. Bei der Versicherung für
fremde Rechnung ist zur Gültigkeit der ersten Uebertraguug das Indossament des Ver-
sicherungsuehmers genügend.
Art. 897. Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalls die
Schadeneberechnung (Ar#. 886). ohne Verschulden des Versicherten Unoch nicht vorgelegt,
wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Versicherer
mindesteus zur Last fällt, so hat der Lehtere diese Summe in Anrechnung auf seine Schuld
vorläufig zu zahlen, jedoch nicht vor Ablauf der etwa für die Zahlung der Versicher-
ungegelder bedungenen Frist. Soll die Jahlungssrist mit dem Zeilpunkt beginnen, in
welchem dem Versicherer die Schadensberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle
dieses Artikels von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vorläusige Er-
mittelung mitgetheilt ist.
Art. 898. Der Versicherer hat:
1) in Havereifällen zu den für die Rektung, Erbaltung oder Wiederherstellung der
versicherten Sache nörhigen Ausgaben in Anrechnung auf seinc später feützustel-
lende Schuld zwei Driktel des ihm zur Last fallenden Betrags,
2) bel Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur
anssalen Kosten des Reklameprozesses, so wie sic erforderlich werden, vorzu-
leßen.
Siebenter Abschnitk.
Aufbebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie.
Art. 899. Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezleht, ganz